Lehrvertrag

Einheitliche Regelung
Vor Lehrantritt muss zwischen dem Lehrbetrieb und den Lernenden zwingend ein schriftlicher Lehrvertrag abgeschlossen werden. Der Inhalt des Vertrages ist schweizweit einheitlich durch die Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBKK) geregelt.
Dies gilt für alle beruflichen Grundbildungen, also für das eidg. Berufsattest, das eidg. Fähigkeitszeugnis und die Berufsmaturität.
 
Berufsbezeichnung und Probezeit
Der Lehrvertrag hält die genaue Berufsbezeichnung und die Dauer der beruflichen Grundbildung fest. Die Probezeit dient den beiden Vertragsparteien zur Überprüfung der getroffenen Wahl. Die Probezeit dauert zwischen einem und drei Monaten und kann höchstens auf sechs Monate verlängert werden.
 
Verantwortlichkeit
Als Grundlage, um Lernende auszubilden, müssen Lehrbetriebe über eine kantonale Bewilligung verfügen. Damit soll sichergestellt werden, dass die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der Bildung in beruflicher Praxis gegeben sind.
Die verantwortliche Berufsbildnerin oder der verantwortliche Berufsbildner sind im Lehrvertrag aufgeführt.
 
Weitere zentrale Inhalte
Ausserdem sind als weitere wesentliche Punkte im Lehrvertrag festzuhalten:

  • Lohn: richtet sich meist nach den Empfehlungen der Berufsverbände
  • Art der schulischen Bildung, z.B. Besuch der Berufsmittelschule BMS
  • Entschädigungen für die im Zusammenhang mit der schulische Bildung entstehenden Kosten wie z.B. für Reisen, Verpflegung, Schulmaterial etc., aber auch für Berufsauslagen wie Material, Bekleidung usw
  • Arbeitszeit und Ferien, mit speziell zu berücksichtigenden Vorschriften für Jugendliche unter 20 Jahren
  • Obligatorische Versicherungen wie Unfall und Sozialversicherungen.

Weiterführende Informationen zur Malerlehre finden Sie beim Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmerverband unter folgendem Link.

Zum Abschluss von Lehrverträgen im Kanton Aargau informieren Sie sich beim Departement Bildung, Kultur und Sport BKS.